Satzung

des Institut für Sicherheit und Datenanalyse im Streaming

§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Institut für Sicherheit und Datenanalyse im Streaming”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Premnitz, Brandenburg.

§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Das Institut verfolgt gemeinnützige Ziele und arbeitet wissenschaftlich fundiert. Wir klären Schulen, Behörden und Interessensgruppen über wichtige Themen auf und schaffen ein Bewusstsein für verschiedene Herausforderungen. Unsere Arbeit beinhaltet die Verbreitung von Wissen über kriminelle Handlungen im Bereich des Streamings sowie die Betreuung von Opfern solcher Taten.
(3) Darüber hinaus fungiert das Institut als informelle Schnittstelle zu Behörden, freien Journalisten und allgemeinen Medien. Diese Rolle ermöglicht es uns, relevante Informationen auszutauschen, um das Verständnis für die komplexen Themen im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen im Streaming zu fördern.
(4) Zusätzlich setzen wir leistungsstarke Server und Künstliche Intelligenz (K.I.) für Datengewinnung und -analyse ein. Diese technologischen Mittel ermöglichen es uns, umfangreiche Datenmengen effizient zu verarbeiten und Erkenntnisse zu gewinnen, die unsere Aufklärungsarbeit unterstützen. Durch die Anwendung von K.I. können wir Muster und Trends identifizieren, die uns helfen, präventive Maßnahmen zu entwickeln und unser Beratungsangebot kontinuierlich zu verbessern.
(5) Unsere wissenschaftlich fundierte Vorgehensweise und der Einsatz moderner Technologien stellen sicher, dass wir unsere gemeinnützigen Ziele effektiv verfolgen und einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten.

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 – Beiträge
(1) Die operativen ehrenamtlichen Mitglieder des Instituts sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Diese Mitglieder leisten ihre Arbeit auf freiwilliger Basis und tragen aktiv zur Umsetzung der Ziele des Instituts bei.
(2) Fördermitglieder sind dazu angehalten, einen monatlichen oder jährlichen Beitrag in selbstbestimmter Höhe zu entrichten. Diese Beiträge dienen dazu, die laufenden Kosten des Instituts zu decken und die Projekte sowie die gemeinnützigen Aktivitäten zu unterstützen.
(3) Die Höhe des Beitrags kann von jedem Fördermitglied individuell festgelegt werden, um eine finanzielle Unterstützung entsprechend der eigenen Möglichkeiten zu gewährleisten. Die Beiträge der Fördermitglieder tragen wesentlich dazu bei, dass das Institut seine wichtige Arbeit fortsetzen und weiterentwickeln kann.
(4) Ehrenmitglieder, welche sich durch ihre Arbeit ausgezeichnet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Diese Beitragspolitik soll sicherstellen, dass sowohl operativ tätige ehrenamtliche Mitglieder als auch Fördermitglieder auf effektive Weise zur Erfüllung der Ziele des Instituts beitragen können, während gleichzeitig eine faire und nachhaltige Finanzierung gewährleistet wird.

§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand

§ 11 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenprüfer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 – Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Krebshilfe, Buschstraße 32 in 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Premnitz, den 28. April 2024

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